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TAX DATES

Nächster Termin: 15. April
Die Kommunalsteuer für März ist am 15. April fällig.
Nächster Termin: 15. April
Die Sozialversicherungsbeiträge für März sind am 15. April fällig.
Nächster Termin: 15. April
Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für März sind am 15. April fällig.

REGISTRATION / DEREGISTRATION OF EMPLOYEES

Registration

Change

Deregistration

TAX DATES

January

Due dates

15.1.
VAT for November 2023
Payroll taxes (L, DB, DZ, ÖGK, city treasury/municipality) for December 2023

Deadlines and miscellaneous

From 1.1.
Monthly submission of Zusammenfassende Meldung, except for quarterly reporting obligation

Until 15.1.
Payment of the 2023 employer tax for marginal employees

February

Due dates

15.2.
VAT for December 2023 or 4th quarter
Payroll taxes for January
Income tax advance payment 1st quarter
KöSt advance payment 1st quarter

29.2.
Compulsory SVS insurance

Deadlines and miscellaneous

Until 1.2.
Obligation to report certain fee payments 2023 (E18) in paper form

Until 15.2.
Subsequent offsetting and payment of wage tax as part of the 13th payroll run for the purpose of tax attribution to 2023

Until 15.2.
Creation and verification of the annual receipt for 2023 (per cash register)

29.2.
Annual payslip transmission via ELDA

29.2.
Notification of the record regarding periods of hard work

29.2.
Obligation to report payments pursuant to § 109a and b EStG from the previous year (electronic data transmission to the tax office)

March

Due dates

15.3.
VAT for January
Payroll taxes for February

Deadlines and miscellaneous

31.3.
Municipal tax and employer’s tax return 2023 at the municipal treasury/municipality

April

Due dates

15.4.
VAT for February
Payroll taxes for March

Deadlines and miscellaneous

30.4.
Submission of 2023 tax returns (income tax, VAT, corporation tax) in paper form and determination of income in accordance with Section 188 BAO

May

Due dates

15.5.
VAT for March or 1st quarter
Payroll taxes for April
Advance tax payment 2nd quarter
2nd quarter advance payment of corporation tax

31.5.
Compulsory insurance SVS

June

Due dates

17.6.
VAT for April
Payroll taxes for May

Deadlines and miscellaneous

30.6.
Obligation to submit 2023 tax returns (income tax, VAT, corporation tax) via FinanzOnline

30.6.
Case deadline for application to reclaim foreign VAT 2023 from non-EU countries

July

Due dates

15.7.
VAT for May
Payroll taxes for June

August

Due dates

16.8.
VAT for June or 2nd quarter
Payroll taxes for July
VAT advance payment 3rd quarter
3rd quarter advance payment of corporation tax

31.8.
Compulsory insurance SVS

September

Due dates

16.9.
VAT for July
Payroll taxes for August

Deadlines and miscellaneous

Until 30.9.
Declaration of employee tax assessment 2023 L 1 in paper form or FinanzOnline if two or more salaries subject to income tax are received at least temporarily at the same time, otherwise the deadline is 30.6. (via FinanzOnline)

Until 30.9.
Obligation to submit the annual financial statements as at 31.12.2023 for (hidden) corporations

Until 30.9.
Deadline for applying for a refund of foreign VAT (EU) for the 2023 tax year

Until 30.9.
Reduction applications for 2024 advance payments for income and corporation tax

October

Due dates

15.10.
VAT for August
Payroll taxes for September

Deadlines and miscellaneous

from 1.10.
Start of interest accrual for back payment of ESt/KSt 2023

until 31.10.
Application for the issue of an exemption notice

November

Due dates

15.11.
VAT for September or 3rd quarter
Payroll taxes for October
Tax prepayment 4th quarter
Advance payment of corporation tax 4th quarter

30.11.
SVS insurance payment

December

Due dates

16.12.
VAT for October
Payroll taxes for November

Deadlines and other

until 31.12.
Written notification to ÖGK for change of payment method (between monthly and annual) of MVK contributions for marginally employed persons

until 31.12.
The deadline for the 2019 employee tax assessment or for the application for repayment of wrongly withheld wage tax expires on

31.12.
Notification obligation for country-by-country reporting (form or FinanzOnline) for the standard financial year of the ultimate parent company

News

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Know-How

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COMPARISON OF DIFFERENT REMUNERATIONS

Employee / Freelance / Self-Employment

INVOICE FEATURES

SOCIAL SECURITY

Current social
security contributions

INFO CORNER

A – Z

All subject areas
for reference

Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag

 

  Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag
Geschuldet wird Arbeitsleistung, kein Erfolg Arbeitsleistung, kein Erfolg Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Vertragsdauer Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis
Anspruch auf Entgelt für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) Trägt der Dienstgeber Trägt der Dienstgeber Trägt der Werkunternehmer
Haftung Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;
Ist Vertretung erlaubt? nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers
Weisungen des Dienstgebers den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen nur den sachlichen Weisungen unterworfen nur den sachlichen Weisungen unterworfen
Arbeitszeit, Arbeitsort vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb selbst zu bestimmen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegeben gegeben keine Fürsorgepflicht
Betriebsmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel eigene Betriebsmittel

Rechnungsbestandteile

 

Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten.

Eingangsrechnung:
Rechnungen von Ihren Lieferanten.
Ausgangsrechnung:
Rechnungen an Ihre Kunden.

Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!

Eine Rechnung über 400 € inkl. USt. hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
  • bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz / Sitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt / eine Betriebsstätte hat UND der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
  • das Entgelt für die Lieferung / die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag; Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag mit dem Durchschnittskurs umzurechnen, den der Bundesministers für Finanzen für den Zeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, festgesetzt hat. Alternativ dazu darf auch der letzte, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs verwendet werden. Weiters ist der Unternehmer berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird. Der Vorsteuerabzug bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt.
  • Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis “Lieferdatum=Rechnungsdatum”)
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen / sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 € nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:

  • Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung / der sonstigen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und der Steuerbetrag
  • Steuersatz

Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls diese Rechnungsmerkmale enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug.

Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom Lieferanten korrigiert werden.

Außergewöhnliche Belastungen

 

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die private Lebensführung (ebenso wie die Sonderausgaben). Sie müssen

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen
  • und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen

Außergewöhnlichkeit

Die Art der Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.

Zwangsläufigkeit

Ein Aufwand erwächst zwangsläufig, wenn sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger ihm aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Ein Aufwand beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet.

höchstens 7.300 Euro 6 Prozent
mehr als 7.300 Euro 8 Prozent
mehr als 14.600 Euro 10 Prozent
mehr als 36.400 Euro 12 Prozent

Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 Prozent, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Weiters vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z.B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:

Krankheitskosten:
Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Aufwendungen für Heilbehelfe, Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung, Kosten für Sehbehelfe, Entbindungskosten, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital.

Kurkosten:
Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist
Kosten für ein Alters- oder P?egeheim oder für die häusliche Betreuung:
Die Kosten für die Unterbringung in einem P?egeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, P?ege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die P?egestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder P?egeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt.

Begräbniskosten:
nicht gedeckte Kosten (z.B. Sterbeversicherung, Nachlass) eines Begräbnisses stellen bis max. 10.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar.

Für detaillierte Auskünfte betreffend Außergewöhnliche Belastungen kontaktieren Sie uns bitte!

Sonderausgaben

 

“Topfsonderausgaben” bis 2020

Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, können noch bis 2020 geltend gemacht werden:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen
  • Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung
  • Beiträge zu Pensionskassen

Bestimmte Renten und dauernde Lasten

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer von einem ungewissen Ereignis, vor allem dem Tod einer Person abhängt.

Sonstige dauernde Lasten sind rentenähnliche, von einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige Leistungsverpflichtungen, die während eines längeren Zeitraumes, mindestens aber zehn Jahre bestehen und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert ist.

Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten

Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag abzugsfähig.

Kirchenbeiträge

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens 400 Euro jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den Topfsonderausgaben absetzbar und werden auch nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Sie können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Pensionsversicherungsträger (Ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen.

Kirchenbeiträge die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Spenden

Eine Steuerbegünstigung besteht für Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen. Folgende begünstigte Spendenempfänger sind im Gesetz konkret aufgezählt:

  • Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste
  • Forschungsförderungsfonds
  • Österreichische Akademie der Wissenschaften
  • Österreichische Nationalbibliothek, Diplomatische Akademie, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische Geschichtsforschung
  • Bundesdenkmalamt und bestimmte Museen
  • Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie
  • Einrichtungen, die den in den oben angeführten Punkten vergleichbar sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat haben, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spende die österreichische Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Kunst und Kultur oder den österreichischen Behindertensport fördert

Weiters werden im Rahmen von Sonderausgaben Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern sowie zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen steuerlich anerkannt.

Geldspenden an Organisationen für Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände sind ebenfalls absetzbar.

Als Sonderausgaben begünstigt sind nur Geldspenden bzw. sind an die unmittelbar im Gesetz berücksichtigten Einrichtungen (z.B. Museen, Universitäten) auch Sachspenden absetzbar.

Spenden können nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.

Abzugsfähige Spenden die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben.

Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen

Die Kosten für im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend zu machende Personenversicherungen sind nur bis zum Jahr 2020 als Sonderausgaben absetzbar, und wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.

Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen:

  • Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt wurde
  • Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
  • Lebensversicherung auf Ableben
  • Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
  • Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenenversorgung)

Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung

Diese Sonderausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Abzugsfähigkeit dieser Topfsonderausgaben ist nur mehr bis zum Jahr 2020 möglich.

Beiträge zu Pensionskassen

Beiträge, die die ArbeitnehmerIn an eine inländische Pensionskasse oder ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Gleiches gilt für Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung sowie an eine dieser entsprechenden ausländische Einrichtung (§ 5 Z 4 Pensionskassengesetz). Die auf diese Beitrags- oder Prämienzahlungen entfallende Pension ist nur zu einem Viertel steuerp?ichtig. Die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Pension ist hingegen voll steuerpflichtig.

Für detaillierte Auskünfte betreffend Sonderausgaben kontaktieren Sie uns bitte!