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STEUERTERMINE

Nächster Termin: 15. April
Die Kommunalsteuer für März ist am 15. April fällig.
Nächster Termin: 15. April
Die Sozialversicherungsbeiträge für März sind am 15. April fällig.
Nächster Termin: 15. April
Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für März sind am 15. April fällig.

AN-/ABMELDUNG DIENSTNEHMER

Anmeldung

Änderung

Abmeldung

Steuertermine

Jänner

Fälligkeiten

15.1.

USt für November 2024
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2024

Fristen und Sonstiges

Ab 1.1.

Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht

Bis 15.1.

Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2024 für geringfügig Beschäftigte

Februar

Fälligkeiten

17.2.

USt für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel

28.2.

Pflichtversicherung SVS

Fristen und Sonstiges

Bis 1.2.

Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2024 (E18) in Papierform

Bis 15.2.

Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2024

Bis 15.2.

Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2024 (pro Registrierkasse)

28.2.

Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA

28.2.

Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten

Fristen und Sonstiges

28.2.

Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)

März

Fälligkeiten

17.3.

USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar

Fristen und Sonstiges

31.3.

Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2024 bei Stadtkasse/Gemeinde

April

Fälligkeiten

15.4.

USt für Februar
Lohnabgaben für März

Fristen und Sonstiges

30.4.

Abgabe der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

Mai

Fälligkeiten

15.5.

USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel

31.5.

Pflichtversicherung SVS

Juni

Fälligkeiten

16.6.

USt für April
Lohnabgaben für Mai

Fristen und Sonstiges

30.6.

Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline

30.6..

Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2024 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)

Juli

Fälligkeiten

15.7.

USt für Mai
Lohnabgaben für Juni

August

Fälligkeiten

18.8.

USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel

31.8.

Pflichtversicherung SVS

September

Fälligkeiten

15.9.

USt für Juli
Lohnabgaben für August

Fristen und Sonstiges

Bis 30.9.

Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2024 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)

Bis 30.9.

Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften

Bis 30.9.

Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2024

Bis 30.9.

Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2025 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Oktober

Fälligkeiten

15.10.

USt für August
Lohnabgaben für September

Fristen und Sonstiges

Ab 1.10.

Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2024
Beginn Umsatzsteuerzinsen für Nachforderungen infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung 2024

Bis 31.10.

Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

November

Fälligkeiten

17.11.

USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel

30.11.

Pflichtversicherung SVS

Dezember

Fälligkeiten

15.12.

USt für Oktober
Lohnabgaben für November

Fristen und Sonstiges

Bis 31.12.

Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

Bis 31.12.

Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

31.12.

Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

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Dienstvertrag – Freier Dienstnehmer – Werkvertrag

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Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag

 

 

Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag

Werkvertrag

Geschuldet wird

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Ein bestimmter Erfolg (Werk)

Vertragsdauer

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt

Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis

Anspruch auf Entgelt

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;

Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Werkunternehmer

Haftung

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes

Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;

Ist Vertretung erlaubt?

nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden

Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein

Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers

Weisungen des Dienstgebers

den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

Arbeitszeit, Arbeitsort

vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;

selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb

selbst zu bestimmen

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

gegeben

gegeben

keine Fürsorgepflicht

Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

eigene Betriebsmittel

Rechnungsbestandteile

 

Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten.

Eingangsrechnung:
Rechnungen von Ihren Lieferanten.
Ausgangsrechnung:
Rechnungen an Ihre Kunden.

Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!

Eine Rechnung über 400 € inkl. USt. hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
  • bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz / Sitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt / eine Betriebsstätte hat UND der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
  • das Entgelt für die Lieferung / die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag; Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag mit dem Durchschnittskurs umzurechnen, den der Bundesministers für Finanzen für den Zeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, festgesetzt hat. Alternativ dazu darf auch der letzte, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs verwendet werden. Weiters ist der Unternehmer berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird. Der Vorsteuerabzug bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt.
  • Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis „Lieferdatum=Rechnungsdatum“)
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen / sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 € nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:

  • Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung / der sonstigen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und der Steuerbetrag
  • Steuersatz

Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls diese Rechnungsmerkmale enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug.

Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom Lieferanten korrigiert werden.

Außergewöhnliche Belastungen

 

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die private Lebensführung (ebenso wie die Sonderausgaben). Sie müssen

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen
  • und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen

Außergewöhnlichkeit

Die Art der Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.

Zwangsläufigkeit

Ein Aufwand erwächst zwangsläufig, wenn sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger ihm aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Ein Aufwand beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet.

höchstens 7.300 Euro 6 Prozent
mehr als 7.300 Euro 8 Prozent
mehr als 14.600 Euro 10 Prozent
mehr als 36.400 Euro 12 Prozent

Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 Prozent, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Weiters vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z.B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:

Krankheitskosten:
Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Aufwendungen für Heilbehelfe, Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung, Kosten für Sehbehelfe, Entbindungskosten, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital.

Kurkosten:
Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist
Kosten für ein Alters- oder P?egeheim oder für die häusliche Betreuung:
Die Kosten für die Unterbringung in einem P?egeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, P?ege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die P?egestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder P?egeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt.

Begräbniskosten:
nicht gedeckte Kosten (z.B. Sterbeversicherung, Nachlass) eines Begräbnisses stellen bis max. 10.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar.

Für detaillierte Auskünfte betreffend Außergewöhnliche Belastungen kontaktieren Sie uns bitte!

Sonderausgaben

 

„Topfsonderausgaben“ bis 2020

Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, können noch bis 2020 geltend gemacht werden:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen
  • Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung
  • Beiträge zu Pensionskassen

Bestimmte Renten und dauernde Lasten

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer von einem ungewissen Ereignis, vor allem dem Tod einer Person abhängt.

Sonstige dauernde Lasten sind rentenähnliche, von einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige Leistungsverpflichtungen, die während eines längeren Zeitraumes, mindestens aber zehn Jahre bestehen und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert ist.

Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten

Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag abzugsfähig.

Kirchenbeiträge

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens 400 Euro jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den Topfsonderausgaben absetzbar und werden auch nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Sie können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Pensionsversicherungsträger (Ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen.

Kirchenbeiträge die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben.

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Spenden

Eine Steuerbegünstigung besteht für Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen. Folgende begünstigte Spendenempfänger sind im Gesetz konkret aufgezählt:

  • Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste
  • Forschungsförderungsfonds
  • Österreichische Akademie der Wissenschaften
  • Österreichische Nationalbibliothek, Diplomatische Akademie, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische Geschichtsforschung
  • Bundesdenkmalamt und bestimmte Museen
  • Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie
  • Einrichtungen, die den in den oben angeführten Punkten vergleichbar sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat haben, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spende die österreichische Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Kunst und Kultur oder den österreichischen Behindertensport fördert

Weiters werden im Rahmen von Sonderausgaben Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern sowie zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen steuerlich anerkannt.

Geldspenden an Organisationen für Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände sind ebenfalls absetzbar.

Als Sonderausgaben begünstigt sind nur Geldspenden bzw. sind an die unmittelbar im Gesetz berücksichtigten Einrichtungen (z.B. Museen, Universitäten) auch Sachspenden absetzbar.

Spenden können nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.

Abzugsfähige Spenden die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben.

Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen

Die Kosten für im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend zu machende Personenversicherungen sind nur bis zum Jahr 2020 als Sonderausgaben absetzbar, und wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.

Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen:

  • Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt wurde
  • Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
  • Lebensversicherung auf Ableben
  • Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
  • Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenenversorgung)

Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung

Diese Sonderausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Abzugsfähigkeit dieser Topfsonderausgaben ist nur mehr bis zum Jahr 2020 möglich.

Beiträge zu Pensionskassen

Beiträge, die die ArbeitnehmerIn an eine inländische Pensionskasse oder ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Gleiches gilt für Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung sowie an eine dieser entsprechenden ausländische Einrichtung (§ 5 Z 4 Pensionskassengesetz). Die auf diese Beitrags- oder Prämienzahlungen entfallende Pension ist nur zu einem Viertel steuerp?ichtig. Die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Pension ist hingegen voll steuerpflichtig.

Für detaillierte Auskünfte betreffend Sonderausgaben kontaktieren Sie uns bitte!